| 9.1 | a) | Jedes Mitglied des BVV hat das Recht, am Spielbetrieb mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen, sofern es
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| b) | Mit der ordnungsgemäßen Anmeldung zu Pflichtspielen sind Mannschaften zur Teilnahme und zur Ausrichtung von Heimspielen verpflichtet. | |
| 9.2 | a) | Mannschaften können nur über das BVV-Portal angemeldet werden. Die Meldung muss bis spätestens 1. Juni jeden Jahres erfolgen. |
| b) | Für Mannschaften der Altersklassen können von den Bezirken abweichende Anmeldetermine festgelegt werden. | |
| 9.3 | a) | Mannschaften neuer Mitglieder werden in der untersten Leistungsklasse ihres Kreises bzw. Bezirks eingegliedert. |
| b) | Eine Mannschaft spielt, sofern keine form- und fristgerechte Abmeldung erfolgt, im neuen Spieljahr in der Leistungsklasse, die sie im alten Spieljahr erreicht hat (unter Berücksichtigung der Auf- und Abstiegsregelung). | |
| 9.4 | a) | Gleichklassige Mannschaften eines Vereins sind ihrer Spielstärke nach zu beziffern. |
| b) | Die nach ihrer Spielstärke höher eingestufte Mannschaft (niedrigere Bezifferung) wird wie eine Mannschaft einer höheren Leistungsklasse behandelt. | |
| c) | In der untersten Leistungsklasse dürfen beliebig viele, darüber bis einschließlich Bayernligen nur bis zu 2 Mannschaften des gleichen Vereins spielen. | |
| 9.5 | a) | Mannschaften der Allgemeinen Klasse können nur abgemeldet werden, wenn die Abmeldung beim zuständigen Spielwart nach dem letzten Spieltag bis spätestens 30. April jeden Jahres schriftlich erfolgt. Mit der Abmeldung geht der Anspruch auf die bis dahin erreichte Leistungsklasse verloren. |
| b) | Später eingehende Abmeldungen unterliegen einer Buße gemäß Anlage 7 Ziffer 1. Die betreffende Staffel wird nicht mehr aufgefüllt. Alle damit zusammenhängenden Kosten (z.B. für Schiedsgerichte) trägt der abmeldende Verein. | |
| c) | Mannschaften der Altersklassen brauchen nicht abgemeldet zu werden. | |
| d) | Die Abmeldung von Pokalspielen hat bis zu dem vom zuständigen Pokalspielleiter festgelegten Abmeldetermin zu erfolgen. | |
| 9.6 | a) | Mannschaften, welche freiwillig in eine niedrigere Leistungsklasse zurückgestuft werden möchten, müssen bis spätestens 30. April jeden Jahres einen entsprechenden Antrag an den zuständigen Spielwart stellen. |
| b) | Später eingehende Anträge auf Rückstufung unterliegen einer Buße gemäß Anlage 7 Ziffer 1. Sofern die Rückstufung noch durchgeführt werden kann (Entscheidung des zuständigen Spielausschusses), trägt der beantragende Verein alle damit zusammenhängenden Kosten. | |
| c) | Werden Mannschaften durch Strafmaßnahmen aus dem Spielbetrieb einer bestimmten Leistungsklasse ausgeschlossen (siehe z.B. Ziffer 16.1 b), so entscheidet der zuständige Spielausschuss nach Sachlage über die Rückstufung. Auf- und Abstieg sind gemäß Ziffer 5 geregelt. | |
| 9.7 | a) | Teilnahmeberechtigt sind Mannschaften in der Bezirks- bis Regionalliga nur, wenn ihr Verein eine Pflichtjugendmannschaft gemeldet hat. |
| b) | Als Pflichtjugendmannschaft gelten entweder eine Jugendmannschaft U 20, U 18, U 16, oder (nur bis Bayernliga) zwei Jugendmannschaften U 14, U 13, U 12. | |
| c) | Vereine mit Landes-, Bayern- oder Regionalligamannschaften haben eine Pflichtjugendmannschaft gleichen Geschlechts ab dem Jahr ihrer Ligazugehörigkeit zu stellen (siehe auch Ziffer 3.5 c) und 10.3 c). | |
| d) | Vereine mit Bezirksligamannschaften haben eine Pflichtjugendmannschaft egal welchen Geschlechts zu stellen (siehe auch Ziffer 10.3 c). | |
| e) | Ist ein Verein mehrfach verpflichtet, so gilt nicht die Summe aller Einzelverpflichtungen, sondern - getrennt nach Geschlechtern - nur die Auflage der höchsten Einzelverpflichtung. Eventuelle Sanktionen treffen die in der höchsten Spielklasse spielende Mannschaft bzw. die in den Bezirksligen spielenden Mannschaften. | |
| f) | Pflichtjugendmannschaften müssen an mindestens 2 Spieltagen aktiv am Spielbetrieb teilnehmen. | |
| g) | Vereine, die der Jugendverpflichtung nicht nachkommen, leisten eine Jugendförderabgabe nach FO Anlage 2. Unterbleibt die Zahlung bis 31. März des laufenden Spieljahres, so steigt die Erwachsenenmannschaft in die Spielklasse ab, in der keine Jugendverpflichtung mehr besteht. | |
| h) | Scheidet die Pflichtjugendmannschaft aus nicht vom BVV verschuldeten Gründen aus dem Spielbetrieb aus, so gilt sie nicht als Pflichtjugend. | |
| i) | Kann eine Mannschaft beim Aufstieg in die Bezirksliga keine Pflichtjugend stellen, muss sie am Ende des ersten Jahres der Ligazugehörigkeit nicht aus diesem Grund absteigen. Diese Karenz darf jedoch in 5 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. | |
| 9.8 | a) | Vereine, die am Spielbetrieb in den Regional- oder Bayernligen teilnehmen, müssen Schiedsrichter für den Einsatz in den Regional- bzw. Bayernligen zur Verfügung stellen. Näheres regelt die SRO. |
| b) | Für Mannschaften der obersten bayerischen Spielklasse gelten für die Teilnahmeberechtigung zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen der Regionalliga-Ordnung (Anlage 2 zur BSO) und die BSO, insbesondere die Regelungen bezüglich der Trainerlizenzen. | |
| c) | Trainer von Mannschaften der Bayernligen müssen die B-Lizenz besitzen und alleinverantwortlich nach innen und außen erkennbar das Training und Coaching der Bayernligamannschaft leiten. Die Trainerlizenz (mindestens in Kopie) ist bei jedem Pflichtspiel vorzulegen. | |
| d) | In der Spielzeit der Einführung und bei Mannschaften, die erstmals in die Bayernliga aufsteigen, kann auf schriftlichen Antrag beim BVV-Landesspielausschuss eine Karenz (ohne Gebühr) von höchstens einem Spieljahr für das Stellen eines Trainers mit B-Lizenz zugestanden werden. | |
| e) | Ist der für die jeweilige Mannschaft zuständige Trainer mehr als zweimal nicht anwesend, wird ein Bußgeld gemäß Anlage 7 fällig. | |
| f) | Auf begründeten Antrag kann eine einmalige Ausnahme innerhalb von 5 Jahren für ein Spieljahr durch den BVV-Landesspielausschuss zugelassen werden. Für die Ausnahme wird eine Gebühr gemäß Finanzordnung erhoben. | |
| g) | Trainerwechsel während der Spielrunde sind dem Landesspielwart sofort mitzuteilen. |
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9. Teilnahmeberechtigung/-verpflichtung von Mannschaften

