| 5.1 | Aufstieg | |
|---|---|---|
| a) | Die erstplatzierte Mannschaft jeder Staffel steigt auf. Gibt es keine parallele Staffel, steigt zusätzlich die zweitplatzierte Mannschaft auf. | |
| b) | Mannschaften können trotz entsprechender Platzierung nicht in die übergeordnete Staffel aufsteigen, wenn dieser schon die zulässige Höchstzahl anderer Mannschaften des gleichen Vereins (siehe Ziffer 9.4 c) angehört. Die jeweilige Berechtigung geht dann an die nächstplatzierte Mannschaft über. | |
| c) | Sind in der übergeordneten Liga zusätzliche Plätze frei, so werden weitere Aufsteiger durch die Relegationsrunde (siehe Anlage 3) ermittelt. | |
| d) | Verzichten eine oder mehr Mannschaften auf den Aufstieg, geht das Aufstiegsrecht an die zweit- bzw. nächstplatzierten Mannschaften des Relegationsturniers über. | |
| 5.2 | Abstieg | |
| a) | Aus jeder Staffel steigen so viele Mannschaften ab, wie es direkt untergeordnete Ligen gibt. Bei nur einer untergeordneten Staffel steigen 2 Mannschaften ab. | |
| b) | Falls die Ligenstärke die festgelegte Regelstärke überschreitet/unterschreitet (siehe Ziffer 5.3), gibt es am Ende dieser Saison entsprechend mehr/weniger Absteiger, so dass die Regelstärke wieder erreicht wird. | |
| c) | Scheidet eine Mannschaft durch Ausschluss, Abmeldung oder Rückstufung aus, so wird sie als Absteiger betrachtet. Diesbezügliche Anträge sind schriftlich an den zuständigen Spielwart zu richten (siehe Ziffer 9). | |
| d) | Ist in einer Staffel die zulässige Höchstzahl von Mannschaften eines Vereins erreicht (siehe Ziffer 9.4 c), muss die schlechter platzierte Mannschaft auch bei Erreichen eines Tabellenplatzes oberhalb der Abstiegsplätze absteigen, wenn aus der direkt übergeordneten Staffel eine Mannschaft des gleichen Vereins absteigt. | |
| 5.3 | Ligeneinteilung | |
| a) | Die Ligeneinteilung wird nach dem Stand vom 30. April des betreffenden Jahres und nach Durchführung der Relegationsspiele vom zuständigen Spielwart vorgenommen. Grundlage ist die Anwendung der vorstehenden Auf- und Abstiegsregelungen. | |
| b) | Grundsätzlich spielen alle Mannschaften einer Spielebene in einer Staffel, die ihrer regionalen Zugehörigkeit entspricht. Eine Spielebene bilden alle Mannschaften paralleler Staffeln, die eine gemeinsame übergeordnete Staffel besitzen. Beginnend mit den Regionalligen, sind bei allen parallelen Staffeln einer Spielebene die nachstehenden Schritte in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen: | |
| c) | Folgende Mannschaften werden aus der betrachteten Staffel gestrichen:
|
|
| d) | Folgende Mannschaften werden in der betrachteten Staffel hinzugefügt:
|
|
| e) | Mannschaften, die früher von einem regionalen Ausgleich betroffen waren, werden wieder in die Staffel eingegliedert, die ihrer regionalen Zugehörigkeit entspricht. | |
| f) | Treten in mehr als einer Staffel Abweichungen von der Regelstärke auf, so ist ein Ausgleich der Mannschaftszahlen vorzunehmen, so dass Mannschaften auch in einer anderen Region spielen können (regionaler Ausgleich). Entscheidungsgrundlage für diese Einteilung ist in der Regel die geographische Lage eines Vereins bezüglich der anderen Staffelmitglieder. Ein Verein kann allerdings nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren zum regionalen Ausgleich herangezogen werden, es sei denn, er stimmt dieser erneuten Ausgliederung zu. | |
| g) | Der regionale Ausgleich zwischen zwei Staffeln darf höchstens zwei Mannschaften einer Region betreffen. | |
| h) | Wird die Regelstärke in einer Staffel überschritten, so wird in der darauf folgenden Saison die Ligenstärke durch vermehrten Abstieg auf das normale Maß gesenkt. | |
| i) | Falls in einer Staffel ein oder mehrere Plätze frei sind, werden diese in der Reihenfolge des Relegationsturniers aufgefüllt. Bleiben dann immer noch Plätze in der Staffel frei, entscheidet der zuständige Spielausschuss über weitere Maßnahmen. | |
| 5.4 | Verzicht auf Aufstieg oder Relegationsteilname | |
| a) | Mannschaften, die durch vorstehende Regelungen aufstiegsberechtigt werden, können bis zum 30. April des betreffenden Jahres schriftlich gegenüber dem für die übergeordnete Staffel zuständigen Spielwart auf den Aufstieg verzichten. Ein verspätet vorgebrachter Verzicht zieht Bußgeld gemäß Anlage 7 Ziffer 1 und die Übernahme aller damit zusammenhängenden Kosten durch den beantragenden Verein nach sich. Der zuständige Spielwart kann den Verzicht ablehnen, wenn erhebliche organisatorische Gründe dies erfordern. | |
| b) | Die Teilnehmer an Relegationsspielen haben nicht das Recht, später auf den eventuellen Aufstieg zu verzichten. Sie gehen mit der Teilnahme die Verpflichtung ein, einen eventuell erreichten Aufstiegsplatz einzunehmen. | |
| c) | Verzicht auf die Teilnahme an den Relegationsspielen ist bis 10 Tage vor dem Beginn des Relegationsturniers möglich. Dies muss dem für die Relegationsspiele zuständigen Spielwart schriftlich mitgeteilt werden. Ein verspätet vorgebrachter Verzicht zieht Bußgeld gemäß Anlage 7 Ziffer 3 und die Übernahme aller damit zusammenhängenden Kosten durch den beantragenden Verein nach sich. | |
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5. Auf- und Abstieg, Ligeneinteilung

