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17. Verstöße im Spielverkehr und deren Ahndung
17.1 a) Die Art der Verstöße aus dem Spielverkehr und deren Ahndung ist im Bußgeldkatalog (siehe Anlage 7) festgelegt.
  b) Verstöße werden vom Staffel- bzw. Spielleiter bzw. soweit sie im Rahmen eines Spieles erfolgen, vom 1. Schiedsrichter oder Wettkampfleiter festgestellt.
  c) Der 1. Schiedsrichter muss seine Feststellungen durch den Schreiber in den Spielberichtsbogen eintragen lassen.
  d) Der Wettkampfleiter berichtet.
17.2 a) Die spielleitenden Stellen verhängen ohne Einleitung eines Verfahrens innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Geldbußen gegenüber den Mitgliedern, wenn sie Verstöße gegen die im Spielverkehr geltenden Ordnungen feststellen. Dies gilt auch bei Entscheidungen eines Wettkampfgerichtes.
  b) Der zuständige Spielwart kann dem Staffel- oder Spielleiter Weisungen erteilen.
  c) Bei Verstößen gegen die Spielerpassordnung (siehe Ziffer 14 und Anlage 6 zur BSO) können Bußgeldbescheide durch die Geschäftsstelle des BVV verhängt werden.
  d) Der Bußgeldbescheid, mit dem einem Verein die Pflicht zur Zahlung eines Bußgeldes auferlegt wird, hat neben der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die Folgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Geldbuße zu enthalten.
17.3 a) Geldbußen befreien nicht von anderen Folgen (z. B. Spielverlust), wie sie aus der Spielordnung entstehen.
  b) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Geldbußen werden vom zuständigen Spielwart alle Pflichtspiele des betreffenden Vereins (bei Verstößen einer bestimmten Mannschaft nur deren Spiele) entsprechend Ziffer 13.2 als verloren gewertet, die in der Zeit zwischen Ablauf der Zahlungsfrist und Eingang der Zahlung stattfinden bzw. stattfinden müssen.
17.4 a) Die Geldbußen verstehen sich pro Spieltag bzw. Wettkampf.
  b) Die Summe einzelner Bußgelder pro Spieltag darf nicht höher sein als das Bußgeld für „Nichtantreten“.
  c) Ausgenommen hiervon sind Bußgelder nach Anlage 7 Ziffer 16 und 17, die zusätzlich erhoben werden.
  d) Die Geldbußen bei Altersklassen bis Bezirksebene entsprechen denen der Allgemeinen Klassen auf Kreisebene, wenn sie nicht gesondert aufgeführt sind.
17.5 a) Bußgelder müssen innerhalb von 4 Wochen auf dem im Bescheid angegebenen Konto eingegangen sein (nach Poststempel der Aufgabe).
  b) Bei jedem Mahnvorgang sind Mahngelder gemäß 6.2 der Anlage 2 FO zu erheben.
  c) Die Geldbußen erhöhen sich beim zweiten und bei jedem weiteren gleichartigen Verstoß innerhalb eines Spieljahres um den ursprünglichen Geldbetrag.
17.6 Sperren für Spieler
  a) nach 2 Bestrafungen innerhalb einer Spielzeit: 1 Pflichtspiel
  b) nach einer Herausstellung: 1 Pflichtspiel
  c) nach erfolgter Disqualifikation (ohne Tätlichkeit): 3 Pflichtspiele
  d) nach einer Disqualifikation wegen Tätlichkeit: mindestens 4 Pflichtspiele
  e) Diese Sperren treten automatisch und ohne weitere Feststellung durch den zuständigen Spielwart ein.
  f) Sperren nach Tätlichkeiten treten unmittelbar in Kraft, ansonsten mit Wirkung ab dem darauf folgenden Spieltag.
17.7 Sperren für Trainer oder Betreuer/Vereinsvertreter bei Vergehen
  a) entsprechend Ziffer 17.6 a) und b): 1 Pflichtspiel
  b) entsprechend Ziffer 17.6 c): 2 Pflichtspiele
  c) entsprechend Ziffer 17.6 d): mindestens 4 Pflichtspiele
  d) Diese Sperren treten automatisch und ohne weitere Feststellung durch den zuständigen Spielwart ein.
  e) Sperren nach Tätlichkeiten treten unmittelbar in Kraft, ansonsten mit Wirkung ab dem darauf folgenden Spieltag.
17.8 a) Unkorrektheiten eines Spielers oder Trainers oder sonstigen Teilnehmers nach Spielschluss, welche während des Spiels eine Bestrafung, Herausstellung oder Disqualifikation nach sich ziehen würden, sind gem. Ziffer 17.6 und 17.7 durch den jeweils zuständigen Spielwart zu ahnden.
  b) Alle Sperren betreffen Spiele der Mannschaft, in welcher die Unkorrektheit begangen wurde.
  c) Alle Sperren gelten auch über das jeweilige Spieljahr hinaus.
17.9   Ziffer 17.8 gilt auch bei ungebührlichem oder beleidigendem Verhalten sowie Tätlichkeiten eines Spielers, Trainers oder sonstigen Teilnehmers gegen einen Schiedsrichter nach Abschluss des Spielberichtsbogens. Ein betroffener Schiedsrichter hat solche Vorkommnisse binnen 8 Tagen in einem schriftlichen Bericht an den zuständigen Spielwart mitzuteilen.
17.10   Kann die Heimmannschaft die Sicherheit eines Teilnehmers des Spiels oder der Schiedsrichter nicht sicherstellen und kommt es zu Tätlichkeiten gegen eine dieser Personen oder gegen Sachen dieser Personen durch Zuschauer, so kann der zuständige Spielwart bei Wiederholungsgefahr eine Heimspielsperre bis zu 6 Spielen gegen die Heimmannschaft verhängen.