| 10.1 | a) | Wechselt eine Mannschaft mit mindestens 6 ihrer Spieler zu einem anderen Verein (Spielrechtsübertragung), so kann das Spielrecht dieser Mannschaft im Einvernehmen der beteiligten Vereine übertragen werden. Erforderlich ist neben einer Erklärung der Vereinsbevollmächtigten auch das schriftliche Einverständnis von mindestens 4 Spielern der Mannschaft, die jeweils in mindestens 5 Spielen der Verbandsrunde eingesetzt waren. |
|---|---|---|
| b) | Der Wechsel kann nur zum Ende eines Spieljahres erfolgen. | |
| c) | Diese Spieler dürfen abweichend von der Regelung in Ziffer 15.3 frühestens am 1. Oktober des laufenden Jahres erneut zu einem anderen Verein wechseln, für den sie gemäß Ziffer 15.3 a) frühestens am 1. Januar des folgenden Jahres spielberechtigt sind. | |
| 10.2 | a) | Tritt die Volleyballabteilung eines Mitglieds geschlossen (einschließlich der Jugendlichen) zu einem anderen Verein über (Spielrechtsübergang), so behalten deren Mannschaften die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Leistungsklassenzugehörigkeit (siehe aber Ziffer 9.4). |
| b) | Der vollständige Übertritt muss von den Vorständen der abgebenden und aufnehmenden Vereine schriftlich bestätigt werden. | |
| 10.3 | a) | Zwei Vereine können in den Altersklassen Spielgemeinschaften bilden. Jeder Spieler einer Spielgemeinschaft bleibt Mitglied seines Vereins und weiterhin in Mannschaften seines Vereins spielberechtigt. |
| b) | Die Spielgemeinschaft darf erst dann zum Spielbetrieb zugelassen werden, wenn die tragenden Vereine rechtsverbindlich die gesamtschuldnerische Haftung für die Spielgemeinschaft gegenüber dem BVV erklärt haben und einen verantwortlichen Leiter benannt haben. | |
| c) | Eine Spielgemeinschaft wird nicht als Pflichtjugendmannschaft im Sinne von Ziffer 9.7 anerkannt. | |
| d) | Eine Spielgemeinschaft kann höchstens Bezirksmeister werden. Von der Teilnahme an Nord- bzw. Südbayerische Meisterschaften bleibt sie ausgeschlossen. | |
| 10.4 | a) | In den Allgemeinen Klassen ist die Bildung von Spielgemeinschaften nicht zugelassen. Bestehende Spielgemeinschaften sind wie Mannschaften von Mitgliedern zu behandeln. |
| b) | Bei Auflösung von bestehenden Spielgemeinschaften wird wie folgt verfahren: Die Teilnahmeberechtigung geht auf das Mitglied über, das im letzen Spieljahr die einfache Mehrheit an Spielern gestellt hat. | |
| 10.5 | a) | Bei einer Fusion von Mitgliedern behalten die Mannschaften die erworbene Klassenzugehörigkeit. |
| b) | Eine Fusion wird erst zum Ende eines Spieljahres wirksam. Die Spielberechtigung im neuen Spieljahr richtet sich nach den Regelungen der VSPO, insbesondere nach Ziffer 9.3 und 9.4. |
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10. Vereinswechsel von Mannschaften, Spielgemeinschaften, Fusionen

