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Anlage 5 (Rechte und Pflichten der Staffelleiter)

1. Grundlagen

1.1 a) Grundlage für die Tätigkeit der Staffel- und Spielleiter ist die Spielordnung (VSPO) in Verbindung mit der Finanzordnung (FO) und der Rechtsordnung (RO) des BVV.
  b) Jeder Staffel- und Spielleiter muss im Besitz dieser Ordnungen sein.
1.2 a) Die Staffel- und Spielleiter unterstehen unmittelbar dem jeweils zuständigen Spielwart und arbeiten mit diesem eng zusammen. Sie sind verpflichtet, an den vom Spielwart angesetzten Sitzungen teilzunehmen.
  b) Die Tätigkeit des Staffelleiters ist streng neutral. Verbandsinteressen gehen vor Vereinsinteressen.

2. Aufgaben

2.1 Verbandsrunden
  a) Der Staffelleiter beruft den Staffeltag zum festgelegten Termin ein.
  b) Er erstellt einen vorläufigen Spielplan gemäß Ziffer 4.6 der VSPO und den Angaben der Vereine und legt ihn spätestens zum Staffeltag vor.
  c) Er leitet den Staffeltag und verabschiedet dabei den endgültigen Spielplan, wobei berechtigte Änderungswünsche der Vereine berücksichtigt werden. Er hält die Anschriften der Mannschaftsverantwortlichen und der Spielhallen fest. Er verteilt Mannschaftslisten.
  d) Der Staffelleiter sorgt dafür, dass der endgültige Spielplan mindestens vier Wochen vor Rundenbeginn im Besitz der Mannschaften ist. Spielpläne und Adressenlisten werden auch an den zuständigen Spielwart und Presseverantwortlichen versandt.
  e) Er überprüft die Spielerpässe auf Vereinszugehörigkeit, BVV-Eintrag und Gültigkeit. Er trägt die Jahresberechtigung für die betreffende Spielklasse ein. Er kontrolliert die Eintragungen auf der Mannschaftsliste mit den Spielerpässen. Bei Jugendlichen, die in Leistungsklassen spielen, muss der Vermerk über die Erklärungen der Erziehungsberechtigten vorhanden sein.
  f) Er wertet die Spielberichtsbögen aus und überprüft die eingesetzten Spieler mit der Mannschaftsliste. Er stellt die Spielergebnisse fest und erstellt nach jedem Spieltag die offizielle Tabelle.
  g) Er trägt dafür Sorge, dass nach jedem Spieltag besondere Vorkommnisse in der Staffel veröffentlicht werden.
  h) Er ahndet Verstöße mittels Bußgeldbescheid und trifft Entscheidungen auf Grund der Eintragungen in den Spielberichtsbögen. Er trifft gemäß § 11 und § 12 der RO eine rechtsmittelfähige Entscheidung bei einem Protest.
  i) Spielberichtsbögen und Wettkampfleiterberichte sind vom Staffelleiter nach Abschluss der Saison ein Jahr lang aufzubewahren.
2.2 Pokalspiele
  a) Für Pokalspiele auf Landesebene wird nach Möglichkeit ein eigener Pokalspielleiter eingesetzt. Dieser organisiert die Pokalspiele der einzelnen Runden gemäß Anlage 4, Ziffer 2.
  b) Bei der Auswertung der Spielberichtsbögen, der Herausgabe von Rundbriefen, der Ahndung von Verstößen u. ä. verfährt der Pokalspielleiter analog Ziffer 2.1 f) bis g) dieser Anlage 5.
2.3 Meisterschaftsspiele
  a) Für die Organisation der Meisterschaften werden nach Möglichkeit Spielleiter eingesetzt. Diese organisieren die Meisterschaftsspiele der einzelnen Klassen gemäß Anlage 2.
  b) Bei der Auswertung der Spielberichtsbögen, der Herausgabe von Rundbriefen, der Ahndung von Verstößen u. ä. verfährt der Spielleiter analog Ziffer 2.1 f) bis g) dieser Anlage 5.

3. Abrechnung

      Der Staffelleiter rechnet seine Unkosten (Porto, Telefon, Kopien u.a.) bis spätestens 30.6. beim zuständigen Schatzmeister ab.